Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz / Verhältnismässigkeit
Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 f. AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, § 9, Rz. 9.162 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AIG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber resp. ihrer Inhaberin einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit prinzipiell von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch nach Art. 34 Abs. 1 AIG noch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.7). Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der Gesamtabwägung zusammen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 5; KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 5 je mit weiteren Hinweisen). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). 4.1 Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen an, es liege aufgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor. Dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beschwerden leide, sei unbestritten, wie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren jedoch eingehend abgeklärt, sei ihm eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Beschäftigung zuzumuten. Aufgrund des Mangels an Bemühungen seitens des Beschwerdeführers zur Aufgleisung einer Arbeitstätigkeit, sei die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit als mitverschuldet anzusehen. Allerdings bestehe zu seiner minderjährigen Tochter durchaus eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung, welche bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht mehr auf diese Weise gelebt werden könnte. Grundsätzlich habe er daher gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Konventionsrecht gelte jedoch nicht absolut. Bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen sei ein Eingriff in den Schutzbereich möglich. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben; der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und der Widerruf sei verhältnismässig. Die Tochter des Beschwerdeführers sei durchaus vulnerabel, da ihre Mutter psychisch angeschlagen sei. Dennoch vermöge das Kindsinteresse das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Die Belassung der Niederlassungsbewilligung bedeute eine finanzielle Belastung der Allgemeinheit, weswegen dem öffentlichen Interesse grosses Gewicht zuzumessen sei. Der Kontakt zur Tochter könne dank modernen Kommunikationsmitteln überdies ohne weiteres aufrechterhalten werden. Daher zeige sich der Widerruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Ein Härtefall liege im Übrigen nicht vor. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit treffe. Die Einschätzung der IV basiere auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher in der Realität nicht existiere. Die ausländerrechtliche Verschuldensfrage betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit könne abweichend von den Erkenntnissen der IV beantwortet werden. Er habe sich stets um eine Stelle bemüht. Eine Anstellung, welche mit seinen gesundheitlichen Beschwerden vereinbar sei, sei jedoch äusserst schwer zu finden. Nichtsdestotrotz gehe er seit dem 1. Juni 2022 einer Arbeitstätigkeit im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich nach. Hinsichtlich weiterer öffentlicher Interessen sei zu berücksichtigen, dass er eine gute Legalprognose habe, da seine Straffälligkeit über zehn Jahre zurückliege. Es bestehe keine Gefahr einer fortgesetzten Schuldenwirtschaft. Dass er den Kindesunterhalt nicht bezahlen könne, kompensiere er mit regelmässigen Betreuungsleistungen, welche über das vereinbarte Besuchsrecht hinausgehen würden, und Gelegenheitseinkäufen für seine Tochter, was von deren Mutter bestätigt werde. Sein Verbleib in der Schweiz sei angezeigt, um Fremdbetreuungskosten zu verhindern. Sein Freundeskreis sei aktenkundig, demgemäss sei er in der Schweiz gut integriert. Es liege im Interesse seiner Tochter, dass er sich weiterhin für sie engagieren könne. Der Regierungsrat nehme in widersprüchlicher Weise an, dass die Vater-Tochter-Beziehung durch die Wegweisung nicht beendet werde. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse könnten allerdings weder er noch die Kindsmutter die Flüge finanzieren, um Treffen mit seiner Tochter zu ermöglichen. Dies würde tiefe Narben bei seiner Tochter hinterlassen, was durch eine über Skype gelebte Beziehung nicht abgewendet werden könne. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer an, im Kosovo verfüge er über kein tragfähiges soziales Netz. Seine beiden volljährigen Kinder seien arbeitslos, weswegen sie ihn nicht unterstützen könnten. Überdies könne ihm die gesundheitliche Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet werden. Vom geringen Betrag der kosovarischen Sozialhilfe könnte er sich die nötigen Medikamente und die Gesprächstherapie nicht finanzieren. Aufgrund seiner Suizidalität sei die Gesprächstherapie für ihn lebensnotwendig. Eine Wegweisung verstosse unter diesen Umständen gegen das Völkerrecht. Bei einer Aufenthaltsdauer über 15 Jahren sei die Niederlassungsbewilligung ausserdem nur mit grosser Zurückhaltung zu widerrufen. Somit seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung unverhältnismässig. Andernfalls sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Härtefallbewilligung zu erteilen. 4.3 An der Parteiverhandlung vom 15. Mai 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe lange nach einer Stelle gesucht und über 100 Bewerbungen verschickt. Inzwischen habe er eine Stelle gefunden und arbeite in X. als Hauswart. Dies mache ihn sehr glücklich und die Arbeit tue ihm gut. Das Pensum hänge von seinen Schmerzen und seiner psychischen Verfassung ab, er arbeite nicht täglich. Er hoffe, seine Schulden irgendwann abbauen zu können. Betreffend seine familiären Verhältnisse gibt er an, zu seinen älteren Kindern im Kosovo nur wenig Kontakt zu haben. Er telefoniere etwa einmal alle acht Monate mit ihnen. Das Verhältnis sei schwierig und die beiden würden keinen Kontakt zu ihm wünschen. Seine jüngere Tochter in der Schweiz sehe er hingegen häufig. Jeden zweiten Tag telefoniere er mit ihr und er treffe sie circa zweimal wöchentlich. Auch Ferien verbringe er mit ihr. Die Tochter wohne grundsätzlich bei ihrer Mutter, aufgrund deren schizophrener Erkrankung übernehme er bei Bedarf jedoch die Betreuung seiner Tochter. Daneben habe er einige Freunde sowie zwei seiner Geschwister in der Schweiz. Der Beschwerdeführer führt an, die Schweiz sei seine Heimat, er lebe hier seit 34 Jahren und fühle sich heimischer als im Kosovo. 5.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 f.). Es wird eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt, wobei blosse finanzielle Bedenken nicht genügen und nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen.). Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar E. 2.3; im Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3 wurde der dort bezogene Betrag von Fr. 280'000.-- als erheblich bezeichnet). Für die Qualifikation einer Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft muss sie retrospektiv schon einige Zeit angedauert haben. Bei der Niederlassungsbewilligung kann die nötige Schwelle grundsätzlich ab einer Bezugs-dauer von mindestens zwei bis drei Jahren erreicht sein (vgl. Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Dissertation Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 510). Massgeblich ist jedoch auch immer eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Marc Spescha , in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz 19 zu Art. 63 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 5.2 In seinem Entscheid vom 28. September 2021 betrachtet der Beschwerdegegner den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt und bejaht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2010 mit kurzen Unterbrüchen Sozialhilfegelder der Sozialhilfebehörden W. und V. . Im April 2024 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf über Fr. 300'000.--. Dieser Sozialhilfebezug ist zweifellos als dauerhaft und erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Im Zeitraum vom 19. April 2019 bis 19. April 2024 ist der Beschwerdeführer sodann mit neun Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'281.20 verzeichnet. In der Verlustscheinkontrolle vom 1. Januar 1988 bis 19. April 2024 ist er schliesslich mit 44 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 121'375.90 registriert. Mit dem Beschwerdegegner ist folglich festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen Verschuldung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Dass der Beschwerdegegner unter den damaligen Umständen am 28. September 2021 davon ausging, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Nach seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und Absenz vom Arbeitsmarkt war die Erwerbssituation des Beschwerdeführers damals weder stabil noch nachhaltig. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und massive gesundheitliche Schwierigkeiten aufweist, durfte davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sein würde, über längere Zeit selbst vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2022 im Rahmen einer Tätigkeit als Unterhaltsreiniger in einem Pensum von bis zu 58 Stunden monatlich bei der E. GmbH tätig, bei einem solch niedrigen Arbeitspensum vermag sich der Beschwerdeführer jedoch nicht eigenständig zu finanzieren. Es ist daher auch in der Zukunft mit einem Sozialhilfebezug zu rechnen. Somit ist weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Belastung der öffentlichen Wohlfahrt auszugehen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demgemäss erfüllt und den Erwägungen des Beschwerdegegners insofern zuzustimmen. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit die Wegweisung hat im Weiteren verhältnismässig zu sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; statt vieler KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 8.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind daneben insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen, aber auch die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). Zudem kann eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen Ursachen) zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, der betroffenen Person nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden. "Nicht unbesehen" meint, dass die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei vorgängigen IV-Verfahren von verschuldetem Sozialhilfebezug auszugehen, wenn nach der rechtskräftigen Abweisung des bereits dritten Gesuchs um eine IV-Rente definitiv nicht mehr mit der Zusprache einer IV-Rente gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.). Da die Tochter des Beschwerdeführers kraft einer Härtefallbewilligung ein Aufenthaltsrecht hat und er schon lange in der Schweiz lebt, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind auch bei dieser Interessenabwägung namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; KGE VV vom 12. Dezember 2021 [810 21 123] E. 9.1). Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu (KGE VV vom 1. April 2020 [810 2019 156] E. 10.2). 6.2 Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit der Wegweisung aus der Schweiz als geeignetes Mittel erscheint, das Interesse an der Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 und 2013 bereits ausländerrechtlich ermahnt sowie 2016, 2017 und 2020 dazu aufgefordert, beim AFMB Stellenbemühungen nachzuweisen. In den Jahren 2015 und 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend den in Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an diese Massnahmen jedoch nicht erreicht. Namentlich reichte er die geforderten Nachweise über Bemühungen zur Erwerbstätigkeit nicht ein. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mehrmals das rechtliche Gehör gewährt wurde und er auch dort keine Unterlagen, die seine Integrationsbemühungen belegen könnten, eingereicht hat. Obwohl er mehrere Chancen erhalten hat, ist es ihm nicht gelungen, die Integrationsdefizite zu beseitigen oder zumindest dahingehende Bemühungen aufzuzeigen. Die Integrationsdefizite liegen überdies seit einem längeren Zeitraum vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Widerruf verfügt wurde, um die gewünschte nachhaltige Wirkung zu erzielen. 6.3.1 Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zumutbar sind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, seiner familiären Verwurzelung hier und seiner stark beeinträchtigten gesundheitlichen Situation ein grosses Interesse an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass aufgrund seiner unbestrittenen gesundheitlichen Beschwerden Integrationsschwierigkeiten bestehen. Es wäre aber mit entsprechendem Willen möglich gewesen, an diesen Defiziten zu arbeiten und sich zumindest um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zu bemühen, was er jedoch über mehrere Jahre nicht tat, dies trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Ermahnungen, wiederholter Aufforderungen zum Einreichen seiner Stellensuchbemühungen und der zweimaligen Erteilung des rechtlichen Gehörs durch das AFMB betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss insofern als gescheitert betrachtet werden. Der Erhalt einer Stellenzusage liegt zwar nicht in der Kontrolle des Beschwerdeführers, seine Bemühungen darum aber durchaus. Daher kann zumindest von einem Mitverschulden des Beschwerdeführers an seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Schweiz mehrfach straffällig. Obschon den begangenen Delikten im vorliegenden Kontext eher geringe Relevanz zukommt, zeigen sie auf, dass der Beschwerdeführer es mit der Rechtsordnung nicht immer so genau nahm. Es handelt sich auch in dieser Hinsicht um eine mangelhafte Integration seitens des Beschwerdeführers. 6.3.2 Mit Blick auf seine physischen und psychischen Beschwerden führt der Beschwerdeführer sodann an, seine gesundheitliche Versorgung sei bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gewährleistet. Zwar existiere im Kosovo ein kostenpflichtiges Angebot an psychiatrischen Kliniken, die notwendige Gesprächstherapie könne er sich jedoch mit der dortigen Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht leisten. Darüber hinaus würden psychische Krankheiten im Kosovo auch heute noch tabuisiert und die Betroffenen stigmatisiert. Der behandelnde Psychiater in der Schweiz schliesst sich dem mit den Berichten vom 25. Mai 2021 sowie 12. Oktober 2021 an, und führt weiter aus, mangelnder Zugang zu psychiatrischer und medikamentöser Behandlung hätte erheblichen Einfluss auf den Beschwerdeführer. Falls dieser die Schweiz verlassen müsse, bestehe das Risiko eines (erweiterten) Suizids. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, die Gesprächstherapie bei ihm weiterzuführen. Vertrauen zu einem neuen Therapeuten aufzubauen falle ihm ausgesprochen schwer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen Gesundheitsbeschwerden eine Wegweisung jedoch erst dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist, hat ferner nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3.). Obgleich der medizinische Versorgungsstandard im Kosovo nicht dem schweizerischen Niveau entsprechen mag, verfügt der Kosovo über eine stabile Gesundheitsversorgung, welche sich auch auf den Fachbereich der Psychiatrie bezieht. Mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands ist beim Beschwerdeführer bei einer Rückreise in den Kosovo nicht zu rechnen. Überdies wird ein weiter Personenkreis, welcher unter anderem Menschen mit Behinderungen, Invalide und Sozialhilfeempfänger umfasst, finanziell unterstützt bzw. von der Zahlungspflicht für medikamentöse oder anderweitige Behandlungen ausgenommen (vgl. Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 9. März 2017, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung; Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 25. Oktober 2016, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen). Insofern führt die bessere gesundheitliche Versorgung in der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Entzugs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 6.3.3 Weiter ist auf seine Verwurzelung im Kosovo einzugehen. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit 35 Jahren in der Schweiz auf. Seine im Kosovo wohnhafte Ehefrau ist am 21. Juni 2023 verstorben. Ihm verbleiben in seinem Heimatland seine beiden volljährigen Kinder und weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 21 Jahre seines Lebens im Kosovo, ist folglich mit den Gepflogenheiten vertraut, spricht die Sprache und besucht sein Heimatland wiederkehrend. Es dürfte ihm möglich sein, sich im Kosovo wieder zu integrieren, eine Wegweisung erscheint daher in sozialer Hinsicht ebenfalls zumutbar. 6.3.4 Der Beschwerdeführer bezieht, wie vorgängig ausgeführt, seit dem Jahr 2010 mit Unterbrüchen Sozialhilfeleistungen, wobei der Bezug bis heute andauert. Zum Zeitpunkt des Entscheids durch den Beschwerdegegner kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nur unzureichend nach, indem er es unterliess, sich regelmässig zu bewerben und seine Bemühungen für die Behörden zu dokumentieren. Das Kantonsgericht beurteilt dahingegen die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz. Zwischenzeitlich hat sich die Situation des Beschwerdeführers verändert. Seit Juni 2022 ist er bei der E. GmbH in X. im Umfang von bis zu 58 Stunden monatlich arbeitstätig und kommt insofern seiner Schadenminderungspflicht nach. Wie sich aus den Akten ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer imstande, sein Pensum schrittweise zu erhöhen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im primären Arbeitsmarkt eine 80%-Arbeitsstelle finden wird, erscheint illusorisch. Der monatliche Bezug könnte sich künftig aufgrund der wiederaufgenommenen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in geringem Masse reduzieren, eine gänzliche Loslösung von der Sozialhilfe ist aufgrund der mannigfaltigen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie seines Alters jedoch nicht zu erwarten. Seit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit kommt er seiner Schadenminderungspflicht nach. So kann der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in der aktuellen Situation nicht mehr als verschuldet angesehen werden. 6.3.5 Dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt stehen verschiedene private Interessen des Betroffenen gegenüber. Die Mutter seiner minderjährigen Tochter ist aufgrund einer schizophrenen Erkrankung wiederholt in psychiatrischer Behandlung und kann sich währenddessen nicht um C. kümmern. Während diesen Zeitperioden übernimmt der Beschwerdeführer die Betreuung seiner Tochter vollumfänglich. Wäre der Beschwerdeführer dagegen im Ausland wohnhaft, müsste C. während der Klinikaufenthalte ihrer Mutter fremdbetreut werden. Neben der persönlichen Betreuung seiner Tochter, ist der Beschwerdeführer bemüht, nach Kräften zu ihrem finanziellen Unterhalt beizutragen. Er macht ihr gelegentlich Geschenke oder kauft ihr Kleidung und Schuhe. Im Einklang mit dem Beschwerdegegner ist von einer wirtschaftlich und affektiv engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter auszugehen. Der Beschwerdegegner bringt ferner vor, die familiäre Beziehung könne dank moderner Kommunikationsmittel auch nach einem Umzug des Beschwerdeführers in den Kosovo weitergelebt werden. Diese Annahme ist hingegen kritisch zu würdigen. Für die Tochter, welche sich ohnehin in einer vulnerablen Position befindet, ist telefonischer Kontakt zweifellos nicht mit persönlicher Betreuung gleichzusetzen. Die Wegweisung des Vaters in den Kosovo würde einen massiven Einschnitt im Leben der Tochter darstellen und ihr nahes Umfeld weiter destabilisieren. Auch für den Beschwerdeführer wäre eine räumliche Trennung emotional und mental nur schwer erträglich. Die Distanz zur Tochter in der Schweiz würde fraglos eine umfassend schlechtere Perspektive für den psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführer bewirken. Demgemäss kann dem Beschwerdegegner, trotz seiner eingehenden Prüfung der Sachlage, im Ergebnis aufgrund der aussergewöhnlichen Konstellation nicht gefolgt werden. Dem Kindswohl kommt vorliegend eine gewichtige Bedeutung zu, zumal die der Tochter des Beschwerdeführers drohenden Nachteile schwer wiegen. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers stellen sich in diesem Kontext als unzumutbar dar. 6.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz, welche insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl als hoch zu gewichten sind, nicht zu überwiegen vermögen. Da der Beschwerdeführer inzwischen eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat, insofern seiner Schadenminderungspflicht nachkommt, und es sich aufgrund seiner familiären Konstellation mit einer äusserst vulnerablen minderjährigen Tochter in der Schweiz vorliegend um ein aussergewöhnliches Schicksal handelt, stellt sich der Entscheid des Beschwerdegegners als unzumutbar dar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach als unverhältnismässig.
E. 7 Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Überdies steht seit dem 1. Januar 2019 die sogenannte Rückstufung als neue ausländerrechtliche Massnahme zur Verfügung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Durch den Beschwerdegegner bleibt demnach zu prüfen, ob eine ausländerrechtliche Verwarnung oder allenfalls eine Rückstufung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Betracht kommt.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Überprüfung einer ausländerrechtlichen Verwarnung oder Rückstufung an das AFMB zurückzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.--sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 9. November 2023 einen Aufwand von gesamthaft 17.25 Stunden zu einem Stundensatz in der Höhe von Fr. 250.--sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 268.80 geltend, was angemessen ist. Für die heutige Parteiverhandlung sind zusätzlich 4 Stunden hinzuzurechnen, was einem Aufwand von insgesamt 21.25 Stunden entspricht. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'015.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) auszurichten. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1346 vom 28. September 2021 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz aufgehoben und die Angelegenheit zur Überprüfung einer allfälligen Rückstufung oder Verwarnung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'015.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 15. Mai 2024 (810 21 269) Ausländerrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz / Verhältnismässigkeit Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Kantonsrichter Markus Clausen, Daniel Häring, Daniel Noll, Stefan Schulthess , Gerichtsschreiberin i.V. Noemi Guntzburger Beteiligte A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Joël Naef, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Betreff Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz (RRB Nr. 1346 vom 28. September 2021) A. A. , geboren 1968, ist kosovarischer Staatsangehöriger. Mit seiner am 21. Juni 2023 verstorbenen Ehefrau B. hat er zwei im Kosovo lebende volljährige Kinder. Bevor ihm am 13. Januar 1997 die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, hatte er seit 1989 mit einer Saisonbewilligung in der Schweiz gearbeitet. Am 29. November 2005 wurde ihm sodann die Niederlassungsbewilligung erteilt. Über die Jahre stellte A. mehrere Gesuche um Familien-nachzug, die Gesuche wurden indes mehrfach abgewiesen. C. , geboren 2010, ist die gemeinsame Tochter von A. und D. , welche getrennt voneinander leben. Mit Entscheid vom 22. August 2012 genehmigte die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt den Minimalbetrag der monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 300.--. Da diese Unterhaltsbeiträge durch A. aber regelmässig nicht bezahlt wurden, müssen sie durch den Kanton bevorschusst werden. B. A. war während seines Aufenthalts in der Schweiz unter anderem auf dem Bau und in der Logistik tätig. Im November 2009 verletzte er sich aufgrund eines Sturzes am rechten Fuss und am rechten Handgelenk. Am 25. Oktober 2011 verletzte er sich an der rechten Schulter. Er musste sodann am 9. November 2011 an dieser Schulter operiert werden. Im Dezember 2011 musste er wegen einer verschleppten Dickdarmentzündung am Darm operiert werden. Dabei wurde ein Teil des Dickdarms entfernt. Bei einem Sturz im August 2014 zog er sich eine Fraktur am linken Handgelenk zu, worauf er am 13. August 2014 operiert wurde. Seit diesen Unfällen und den anschliessenden Operationen leidet A. an behandlungsresistenten Schmerzen sowie unter chronischen Durchfällen. Zudem ist er psychisch stark angeschlagen. Er ist in Behandlung bei verschiedenen Ärzten und nimmt regelmässig Medikamente ein. Am 20. Januar 2010 meldete sich A. für Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an. Das Verfahren zog sich in die Länge. Am 23. April 2019 sprach die IV A. rückwirkend für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 31. Mai 2015 eine volle IV-Rente zu. Im Übrigen erachtete die IV A. als arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 wies die IV das erneute Gesuch um eine IV-Rente vom 1. September 2020 ab. Im Jahr 2020 war der Beschwerdeführer zeitweise zu einem 20%-Pensum als Hauswart arbeitstätig. Seit dem 1. Juni 2022 ist er stundenweise als Unterhaltsreiniger bei der E. GmbH angestellt. C. Seit dem 1. November 2010 bezieht A. mit vereinzelten Unterbrüchen Sozialhilfe, wobei der Bezug bis heute andauert. D. A. ist während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 1997 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Rheinfelden vom 13. August 1999 wurde er wegen des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzug sowie Nichtabgabe des Ausweises trotz behördlicher Aufforderung zu einer bedingten Haftstrafe von 10 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Mit Strafbefehl des Bezirksstatthalteramt Liestal vom 18. Juli 2001 wurde er unter anderem wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzug sowie mehrfacher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von zwölf Tagen und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 3. Mai 2005 verurteilte ihn das Bezirksstatthalteramt Liestal wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 500.--. Am 19. April 2012 wurde er von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Betrugs und Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 2'560.-- verurteilt. Mit Strafbefehl vom 8. August 2012 wurde er schliesslich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 400.--verurteilt. E. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2001 wurde A. wegen seiner Straffälligkeit und Schuldensituation ausländerrechtlich ermahnt. Am 2. Dezember 2013 wurde er wegen erneuter Straffälligkeit, seines Sozialhilfebezugs und seiner Schuldensituation abermals ermahnt. Am 19. November 2015 gewährte ihm das Amt für Migration Basel-Landschaft (heute: Amt für Migration und Bürgerrecht [AFMB]) zum ersten Mal das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung. Mit Schreiben vom 28. Januar 2016, 7. April 2017 und vom 4. Mai 2020 wurde er jeweils dazu aufgefordert, Belege zu seinen Suchbemühungen (Stellenbewerbungen und Absagen) einzureichen. Nachweise einer solchen Stellensuche unterblieben jedoch in der Folge. Am 22. Juli 2020 wurde A. erneut das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. F. Mit Verfügung vom 22. April 2020 (recte: 2021) widerrief das AFMB die Niederlassungsbewilligung von A. und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2021. Mit Schreiben vom 5. Mai 2021 erhob A. , vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat in Aesch, gegen die Verfügung des AFMB Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat), welche er mit Schreiben vom 10. Juni 2021, fortan vertreten durch Joël Naef, Advokat in Aesch, begründete. G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 1346 vom 28. September 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. Der Regierungsrat begründet seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass A. sowohl gestützt auf das Recht auf Familienleben als auch gestützt auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens grundsätzlich ein Recht darauf habe, sich hier in der Schweiz aufzuhalten. In den Schutzbereich der Konventionsrechte könne allerdings eingegriffen werden, da der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 gegeben sei. Sein Bezug von über Fr. 150'000.-- an Sozialhilfegeldern sei im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich zu qualifizieren. Auf Grund des Alters und seiner langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt müsse damit gerechnet werden, dass der Bezug von Sozialhilfe weiter fortdauern werde. Mangels Bemühungen im Rahmen der Stellensuche treffe ihn ein Mitverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das öffentliche Interesse der Reduktion der Sozialhilfeabhängigkeit zu verwirklichen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung sei zu berücksichtigen, dass er hier nur schlecht in der Gesellschaft integriert sei und im Kosovo Verwandte habe. Seinem Gesundheitszustand könne auch mit der kosovarischen Gesundheitsversorgung entsprochen werden. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung sei aufgrund seiner Schulden und massiven Sozialhilfeabhängigkeit gewichtig. Das Kindeswohl der besonders vulnerablen minderjährigen Tochter und ihr entsprechendes Interesse, regelmässig durch ihren Vater betreut zu werden, vermöge das öffentliche Interesse indes nicht aufzuwiegen. Der Kontakt könne über elektronische Mittel und Ferienaufenthalte aufrechterhalten werden. Dementsprechend erweise sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Die Voraussetzungen eines persönlichen Härtefalls seien sodann nicht gegeben. H. Mit Eingabe vom 30. September 2021 erhob A. gegen den RRB Nr. 1346 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungs- recht (Kantonsgericht). Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: Es sei der RRB vom 28. September 2021 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei der RRB vom 28. September 2021 aufzuheben und das AFMB anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts und zur neuerlichen Entscheidung an den Regierungsrat oder ans AFMB zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrats. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Joël Naef, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter anderem die Durchführung einer Parteiverhandlung und seine persönliche Anhörung durch das Gericht. Mit Beschwerdebegründung vom 24. November 2021 beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens. I. In seiner Vernehmlassung vom 17. Dezember 2021 schliesst der Regierungsrat auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung zusammengefasst aus, dass den Beschwerdeführer ein Mitverschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit treffe, da sein gesundheitlicher Zustand mehrfach durch die IV abgeklärt worden sei. Er sei wiederholt auf seine Pflicht zur Stellensuche hingewiesen worden. Es sei ihm zuzumuten, einer Erwerbstätigkeit von 20% nachzugehen, womit er die für ihn aufzuwendenden Sozialausgaben möglichst geringhalten könne. Prognostisch müsse von einem grossen Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Da seine Tochter inzwischen das Teenager-alter erreicht habe, benötige sie keine solch intensive Betreuung mehr. Der Beschwerdeführer besuche seine Kinder im Kosovo einmal pro Jahr, weswegen von einer fortbestehenden Verbundenheit zum Heimatland ausgegangen werden könne. Da er im Kosovo weitere Geschwister habe, könnten auch diese ihn bei einer dortigen Wiedereingliederung unterstützen. Es sei von keiner dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einer Rückkehr in den Kosovo auszugehen, das Kindeswohl seiner Tochter in der Schweiz sei nicht verletzt, und die Wegweisung erweise sich als zumutbar. J. Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er gegen die rentenablehnende Verfügung der IV vom 1. Dezember 2021 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, erhoben habe. Daher halte er am Verfahrensantrag, wonach das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren sei, fest. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente sistiert. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2023 wurde dessen diesbezügliche Beschwerde abgewiesen. Mit Verfügung vom 1. November 2023 wurde das Verfahren vor Kantonsgericht wieder an die Hand genommen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung bewilligt. K. Mit Eingabe vom 9. November 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass sein vermeintliches "Mitverschulden" an der Bedürftigkeit, gemäss Argumentation des Regierungsrats, nun aufgehoben sei, da er in einem 20%-Pensum arbeite. L. Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ordnete das Kantonsgericht anlässlich der Urteilsberatung vom 10. Januar 2024 eine Parteiverhandlung an. Diese wurde für den 15. Mai 2024 terminiert. Der Beschwerdeführer hält im Rahmen der Parteiverhandlung an seinen Begehren fest. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Da weder ein Ausschlusstatbestand nach § 44 VPO noch ein spezialgesetzlicher Ausschlusstatbestand vorliegt, ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit gegeben. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auch die weiteren formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen – untersagt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 2. Streitgegenstand ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz. 3.1. Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz nur berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 f. AIG; vgl. auch Art. 2 AIG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet in den Fällen nach Art. 18 ff. und Art. 27 ff. AIG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AIG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 135 II 1 E. 1.1; Peter Uebersax / Stefan Schlegel , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, § 9, Rz. 9.162 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 2 AIG wird Ausländerinnen und Ausländern der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz einräumen würde. 3.3 Gemäss Art. 34 Abs. 1 AIG verleiht die Niederlassungsbewilligung ihrem Inhaber resp. ihrer Inhaberin einen zeitlich unbefristeten und unbedingten Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Es ist somit prinzipiell von einem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Aufenthalt in der Schweiz auszugehen. Indes gelten weder der gesetzliche Anspruch nach Art. 34 Abs. 1 AIG noch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Anspruch absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2; BGE 135 I 153 E. 2.2.1; BGE 135 I 143 E. 2.1; BGE 122 II 1 E. 2; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.7). Da sich die Interessenabwägung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK mit der allgemeinen Verhältnismässigkeitsprüfung eines Bewilligungswiderrufs bzw. einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) deckt, fallen die gebotenen Prüfschritte in der Gesamtabwägung zusammen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 14. Dezember 2022 [810 22 113] E. 5; KGE VV vom 2. November 2022 [810 22 85] E. 5 je mit weiteren Hinweisen). Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 AIG kann die Niederlassungsbewilligung entzogen werden. Ein Widerrufsgrund liegt unter anderem vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG). 4.1 Der Beschwerdegegner führt im Wesentlichen an, es liege aufgrund des erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG vor. Dass der Beschwerdeführer unter gesundheitlichen Beschwerden leide, sei unbestritten, wie im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren jedoch eingehend abgeklärt, sei ihm eine Arbeitstätigkeit in einer angepassten Beschäftigung zuzumuten. Aufgrund des Mangels an Bemühungen seitens des Beschwerdeführers zur Aufgleisung einer Arbeitstätigkeit, sei die andauernde Sozialhilfeabhängigkeit als mitverschuldet anzusehen. Allerdings bestehe zu seiner minderjährigen Tochter durchaus eine affektiv und wirtschaftlich enge Beziehung, welche bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers nicht mehr auf diese Weise gelebt werden könnte. Grundsätzlich habe er daher gemäss Art. 8 EMRK ein Recht auf Aufenthalt in der Schweiz. Das Konventionsrecht gelte jedoch nicht absolut. Bei Vorliegen der Eingriffsvoraussetzungen sei ein Eingriff in den Schutzbereich möglich. Eine solche Konstellation sei vorliegend gegeben; der Beschwerdeführer erfülle den Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und der Widerruf sei verhältnismässig. Die Tochter des Beschwerdeführers sei durchaus vulnerabel, da ihre Mutter psychisch angeschlagen sei. Dennoch vermöge das Kindsinteresse das öffentliche Interesse an einer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Die Belassung der Niederlassungsbewilligung bedeute eine finanzielle Belastung der Allgemeinheit, weswegen dem öffentlichen Interesse grosses Gewicht zuzumessen sei. Der Kontakt zur Tochter könne dank modernen Kommunikationsmitteln überdies ohne weiteres aufrechterhalten werden. Daher zeige sich der Widerruf und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als verhältnismässig. Ein Härtefall liege im Übrigen nicht vor. 4.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit treffe. Die Einschätzung der IV basiere auf einem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher in der Realität nicht existiere. Die ausländerrechtliche Verschuldensfrage betreffend die Sozialhilfeabhängigkeit könne abweichend von den Erkenntnissen der IV beantwortet werden. Er habe sich stets um eine Stelle bemüht. Eine Anstellung, welche mit seinen gesundheitlichen Beschwerden vereinbar sei, sei jedoch äusserst schwer zu finden. Nichtsdestotrotz gehe er seit dem 1. Juni 2022 einer Arbeitstätigkeit im Umfang von bis zu zehn Stunden wöchentlich nach. Hinsichtlich weiterer öffentlicher Interessen sei zu berücksichtigen, dass er eine gute Legalprognose habe, da seine Straffälligkeit über zehn Jahre zurückliege. Es bestehe keine Gefahr einer fortgesetzten Schuldenwirtschaft. Dass er den Kindesunterhalt nicht bezahlen könne, kompensiere er mit regelmässigen Betreuungsleistungen, welche über das vereinbarte Besuchsrecht hinausgehen würden, und Gelegenheitseinkäufen für seine Tochter, was von deren Mutter bestätigt werde. Sein Verbleib in der Schweiz sei angezeigt, um Fremdbetreuungskosten zu verhindern. Sein Freundeskreis sei aktenkundig, demgemäss sei er in der Schweiz gut integriert. Es liege im Interesse seiner Tochter, dass er sich weiterhin für sie engagieren könne. Der Regierungsrat nehme in widersprüchlicher Weise an, dass die Vater-Tochter-Beziehung durch die Wegweisung nicht beendet werde. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse könnten allerdings weder er noch die Kindsmutter die Flüge finanzieren, um Treffen mit seiner Tochter zu ermöglichen. Dies würde tiefe Narben bei seiner Tochter hinterlassen, was durch eine über Skype gelebte Beziehung nicht abgewendet werden könne. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer an, im Kosovo verfüge er über kein tragfähiges soziales Netz. Seine beiden volljährigen Kinder seien arbeitslos, weswegen sie ihn nicht unterstützen könnten. Überdies könne ihm die gesundheitliche Versorgung im Kosovo nicht gewährleistet werden. Vom geringen Betrag der kosovarischen Sozialhilfe könnte er sich die nötigen Medikamente und die Gesprächstherapie nicht finanzieren. Aufgrund seiner Suizidalität sei die Gesprächstherapie für ihn lebensnotwendig. Eine Wegweisung verstosse unter diesen Umständen gegen das Völkerrecht. Bei einer Aufenthaltsdauer über 15 Jahren sei die Niederlassungsbewilligung ausserdem nur mit grosser Zurückhaltung zu widerrufen. Somit seien der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung unverhältnismässig. Andernfalls sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation eine Härtefallbewilligung zu erteilen. 4.3 An der Parteiverhandlung vom 15. Mai 2024 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe lange nach einer Stelle gesucht und über 100 Bewerbungen verschickt. Inzwischen habe er eine Stelle gefunden und arbeite in X. als Hauswart. Dies mache ihn sehr glücklich und die Arbeit tue ihm gut. Das Pensum hänge von seinen Schmerzen und seiner psychischen Verfassung ab, er arbeite nicht täglich. Er hoffe, seine Schulden irgendwann abbauen zu können. Betreffend seine familiären Verhältnisse gibt er an, zu seinen älteren Kindern im Kosovo nur wenig Kontakt zu haben. Er telefoniere etwa einmal alle acht Monate mit ihnen. Das Verhältnis sei schwierig und die beiden würden keinen Kontakt zu ihm wünschen. Seine jüngere Tochter in der Schweiz sehe er hingegen häufig. Jeden zweiten Tag telefoniere er mit ihr und er treffe sie circa zweimal wöchentlich. Auch Ferien verbringe er mit ihr. Die Tochter wohne grundsätzlich bei ihrer Mutter, aufgrund deren schizophrener Erkrankung übernehme er bei Bedarf jedoch die Betreuung seiner Tochter. Daneben habe er einige Freunde sowie zwei seiner Geschwister in der Schweiz. Der Beschwerdeführer führt an, die Schweiz sei seine Heimat, er lebe hier seit 34 Jahren und fühle sich heimischer als im Kosovo. 5.1 Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 f.). Es wird eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit vorausgesetzt, wobei blosse finanzielle Bedenken nicht genügen und nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen.). Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_813/2019 vom 5. Februar E. 2.3; im Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.3 wurde der dort bezogene Betrag von Fr. 280'000.-- als erheblich bezeichnet). Für die Qualifikation einer Sozialhilfeabhängigkeit als dauerhaft muss sie retrospektiv schon einige Zeit angedauert haben. Bei der Niederlassungsbewilligung kann die nötige Schwelle grundsätzlich ab einer Bezugs-dauer von mindestens zwei bis drei Jahren erreicht sein (vgl. Michael Spring , Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Dissertation Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 510). Massgeblich ist jedoch auch immer eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Marc Spescha , in: Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz 19 zu Art. 63 AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2). Inwiefern die Sozialhilfeabhängigkeit im konkreten Fall auf ein Selbstverschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, spielt einzig bzw. erst im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen Massnahme eine Rolle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_291/2019 vom 8. August 2019 E. 4.1). 5.2 In seinem Entscheid vom 28. September 2021 betrachtet der Beschwerdegegner den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt und bejaht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer bezieht seit dem Jahr 2010 mit kurzen Unterbrüchen Sozialhilfegelder der Sozialhilfebehörden W. und V. . Im April 2024 beliefen sich die bezogenen Unterstützungsleistungen auf über Fr. 300'000.--. Dieser Sozialhilfebezug ist zweifellos als dauerhaft und erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu bezeichnen. Im Zeitraum vom 19. April 2019 bis 19. April 2024 ist der Beschwerdeführer sodann mit neun Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 36'281.20 verzeichnet. In der Verlustscheinkontrolle vom 1. Januar 1988 bis 19. April 2024 ist er schliesslich mit 44 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von Fr. 121'375.90 registriert. Mit dem Beschwerdegegner ist folglich festzustellen, dass beim Beschwerdeführer von einer erheblichen Verschuldung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist. Dass der Beschwerdegegner unter den damaligen Umständen am 28. September 2021 davon ausging, dass eine konkrete Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit vorliegt, ist nicht zu beanstanden. Nach seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit und Absenz vom Arbeitsmarkt war die Erwerbssituation des Beschwerdeführers damals weder stabil noch nachhaltig. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt und massive gesundheitliche Schwierigkeiten aufweist, durfte davon ausgegangen werden, dass er nicht in der Lage sein würde, über längere Zeit selbst vollumfänglich für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zwar ist der Beschwerdeführer seit dem 1. Juni 2022 im Rahmen einer Tätigkeit als Unterhaltsreiniger in einem Pensum von bis zu 58 Stunden monatlich bei der E. GmbH tätig, bei einem solch niedrigen Arbeitspensum vermag sich der Beschwerdeführer jedoch nicht eigenständig zu finanzieren. Es ist daher auch in der Zukunft mit einem Sozialhilfebezug zu rechnen. Somit ist weiterhin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Belastung der öffentlichen Wohlfahrt auszugehen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demgemäss erfüllt und den Erwägungen des Beschwerdegegners insofern zuzustimmen. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und damit die Wegweisung hat im Weiteren verhältnismässig zu sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 514 ff.). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bekannten Kriterien wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz, berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, persönliches Verhalten sowie Integrationsgrad zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3; statt vieler KGE VV vom 11. November 2020 [810 20 117] E. 8.1). Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit sind daneben insbesondere die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, und somit das Verschulden der ausländischen Person in den Entscheid miteinzubeziehen und zu würdigen, aber auch die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4). Zudem kann eine Erkrankung bzw. Arbeitsunfähigkeit, welche (auch im Zusammenspiel mit anderen Ursachen) zur Sozialhilfeabhängigkeit geführt hat, der betroffenen Person nicht unbesehen zum Vorwurf gemacht werden. "Nicht unbesehen" meint, dass die Umstände des Einzelfalls gebührend gewürdigt werden müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei vorgängigen IV-Verfahren von verschuldetem Sozialhilfebezug auszugehen, wenn nach der rechtskräftigen Abweisung des bereits dritten Gesuchs um eine IV-Rente definitiv nicht mehr mit der Zusprache einer IV-Rente gerechnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 3.2 ff.). Da die Tochter des Beschwerdeführers kraft einer Härtefallbewilligung ein Aufenthaltsrecht hat und er schon lange in der Schweiz lebt, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung darüber hinaus aus Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_773/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.3). Landesrechtlich wie konventionsrechtlich sind auch bei dieser Interessenabwägung namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_17/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.4; BGE 135 II 377 E. 4.3; KGE VV vom 12. Dezember 2021 [810 21 123] E. 9.1). Dem Kindesinteresse kommt bei der Interessenabwägung regelmässig eine gewichtige Bedeutung zu (KGE VV vom 1. April 2020 [810 2019 156] E. 10.2). 6.2 Mit dem Beschwerdegegner ist festzuhalten, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit der Wegweisung aus der Schweiz als geeignetes Mittel erscheint, das Interesse an der Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt zu wahren. Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2001 und 2013 bereits ausländerrechtlich ermahnt sowie 2016, 2017 und 2020 dazu aufgefordert, beim AFMB Stellenbemühungen nachzuweisen. In den Jahren 2015 und 2020 wurde ihm das rechtliche Gehör betreffend den in Aussicht gestellten Widerruf der Niederlassungsbewilligung gewährt. Eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers wurde im Anschluss an diese Massnahmen jedoch nicht erreicht. Namentlich reichte er die geforderten Nachweise über Bemühungen zur Erwerbstätigkeit nicht ein. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mehrmals das rechtliche Gehör gewährt wurde und er auch dort keine Unterlagen, die seine Integrationsbemühungen belegen könnten, eingereicht hat. Obwohl er mehrere Chancen erhalten hat, ist es ihm nicht gelungen, die Integrationsdefizite zu beseitigen oder zumindest dahingehende Bemühungen aufzuzeigen. Die Integrationsdefizite liegen überdies seit einem längeren Zeitraum vor. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Widerruf verfügt wurde, um die gewünschte nachhaltige Wirkung zu erzielen. 6.3.1 Nach dem Gesagten bleibt noch zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zumutbar sind. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner langen Anwesenheit in der Schweiz, seiner familiären Verwurzelung hier und seiner stark beeinträchtigten gesundheitlichen Situation ein grosses Interesse an der Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass aufgrund seiner unbestrittenen gesundheitlichen Beschwerden Integrationsschwierigkeiten bestehen. Es wäre aber mit entsprechendem Willen möglich gewesen, an diesen Defiziten zu arbeiten und sich zumindest um eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage zu bemühen, was er jedoch über mehrere Jahre nicht tat, dies trotz mehrfacher ausländerrechtlicher Ermahnungen, wiederholter Aufforderungen zum Einreichen seiner Stellensuchbemühungen und der zweimaligen Erteilung des rechtlichen Gehörs durch das AFMB betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers muss insofern als gescheitert betrachtet werden. Der Erhalt einer Stellenzusage liegt zwar nicht in der Kontrolle des Beschwerdeführers, seine Bemühungen darum aber durchaus. Daher kann zumindest von einem Mitverschulden des Beschwerdeführers an seiner langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer während seinem Aufenthalt in der Schweiz mehrfach straffällig. Obschon den begangenen Delikten im vorliegenden Kontext eher geringe Relevanz zukommt, zeigen sie auf, dass der Beschwerdeführer es mit der Rechtsordnung nicht immer so genau nahm. Es handelt sich auch in dieser Hinsicht um eine mangelhafte Integration seitens des Beschwerdeführers. 6.3.2 Mit Blick auf seine physischen und psychischen Beschwerden führt der Beschwerdeführer sodann an, seine gesundheitliche Versorgung sei bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht gewährleistet. Zwar existiere im Kosovo ein kostenpflichtiges Angebot an psychiatrischen Kliniken, die notwendige Gesprächstherapie könne er sich jedoch mit der dortigen Unterstützung durch die Sozialhilfe nicht leisten. Darüber hinaus würden psychische Krankheiten im Kosovo auch heute noch tabuisiert und die Betroffenen stigmatisiert. Der behandelnde Psychiater in der Schweiz schliesst sich dem mit den Berichten vom 25. Mai 2021 sowie 12. Oktober 2021 an, und führt weiter aus, mangelnder Zugang zu psychiatrischer und medikamentöser Behandlung hätte erheblichen Einfluss auf den Beschwerdeführer. Falls dieser die Schweiz verlassen müsse, bestehe das Risiko eines (erweiterten) Suizids. Der Beschwerdeführer sei darauf angewiesen, die Gesprächstherapie bei ihm weiterzuführen. Vertrauen zu einem neuen Therapeuten aufzubauen falle ihm ausgesprochen schwer. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lassen Gesundheitsbeschwerden eine Wegweisung jedoch erst dann als unverhältnismässig erscheinen, wenn eine ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung im Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich ziehen würde. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen Staat mit demjenigen in der Schweiz nicht vergleichbar ist, hat ferner nicht die Unzumutbarkeit der Rückreise zur Folge (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2023 vom 26. Januar 2024 E. 6.4.3.). Obgleich der medizinische Versorgungsstandard im Kosovo nicht dem schweizerischen Niveau entsprechen mag, verfügt der Kosovo über eine stabile Gesundheitsversorgung, welche sich auch auf den Fachbereich der Psychiatrie bezieht. Mit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands ist beim Beschwerdeführer bei einer Rückreise in den Kosovo nicht zu rechnen. Überdies wird ein weiter Personenkreis, welcher unter anderem Menschen mit Behinderungen, Invalide und Sozialhilfeempfänger umfasst, finanziell unterstützt bzw. von der Zahlungspflicht für medikamentöse oder anderweitige Behandlungen ausgenommen (vgl. Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 9. März 2017, Focus Kosovo, Medizinische Grundversorgung; Bericht des Staatssekretariats für Migration vom 25. Oktober 2016, Focus Kosovo, Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen). Insofern führt die bessere gesundheitliche Versorgung in der Schweiz nicht zur Unzumutbarkeit des Entzugs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers. 6.3.3 Weiter ist auf seine Verwurzelung im Kosovo einzugehen. Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit 35 Jahren in der Schweiz auf. Seine im Kosovo wohnhafte Ehefrau ist am 21. Juni 2023 verstorben. Ihm verbleiben in seinem Heimatland seine beiden volljährigen Kinder und weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer verbrachte die ersten 21 Jahre seines Lebens im Kosovo, ist folglich mit den Gepflogenheiten vertraut, spricht die Sprache und besucht sein Heimatland wiederkehrend. Es dürfte ihm möglich sein, sich im Kosovo wieder zu integrieren, eine Wegweisung erscheint daher in sozialer Hinsicht ebenfalls zumutbar. 6.3.4 Der Beschwerdeführer bezieht, wie vorgängig ausgeführt, seit dem Jahr 2010 mit Unterbrüchen Sozialhilfeleistungen, wobei der Bezug bis heute andauert. Zum Zeitpunkt des Entscheids durch den Beschwerdegegner kam der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht nur unzureichend nach, indem er es unterliess, sich regelmässig zu bewerben und seine Bemühungen für die Behörden zu dokumentieren. Das Kantonsgericht beurteilt dahingegen die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids durch die Beschwerdeinstanz. Zwischenzeitlich hat sich die Situation des Beschwerdeführers verändert. Seit Juni 2022 ist er bei der E. GmbH in X. im Umfang von bis zu 58 Stunden monatlich arbeitstätig und kommt insofern seiner Schadenminderungspflicht nach. Wie sich aus den Akten ergibt, zeigte sich der Beschwerdeführer imstande, sein Pensum schrittweise zu erhöhen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer im primären Arbeitsmarkt eine 80%-Arbeitsstelle finden wird, erscheint illusorisch. Der monatliche Bezug könnte sich künftig aufgrund der wiederaufgenommenen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers in geringem Masse reduzieren, eine gänzliche Loslösung von der Sozialhilfe ist aufgrund der mannigfaltigen gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers, seiner fehlenden Berufsausbildung sowie seines Alters jedoch nicht zu erwarten. Seit der Aufnahme einer Arbeitstätigkeit kommt er seiner Schadenminderungspflicht nach. So kann der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers in der aktuellen Situation nicht mehr als verschuldet angesehen werden. 6.3.5 Dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Wohlfahrt stehen verschiedene private Interessen des Betroffenen gegenüber. Die Mutter seiner minderjährigen Tochter ist aufgrund einer schizophrenen Erkrankung wiederholt in psychiatrischer Behandlung und kann sich währenddessen nicht um C. kümmern. Während diesen Zeitperioden übernimmt der Beschwerdeführer die Betreuung seiner Tochter vollumfänglich. Wäre der Beschwerdeführer dagegen im Ausland wohnhaft, müsste C. während der Klinikaufenthalte ihrer Mutter fremdbetreut werden. Neben der persönlichen Betreuung seiner Tochter, ist der Beschwerdeführer bemüht, nach Kräften zu ihrem finanziellen Unterhalt beizutragen. Er macht ihr gelegentlich Geschenke oder kauft ihr Kleidung und Schuhe. Im Einklang mit dem Beschwerdegegner ist von einer wirtschaftlich und affektiv engen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter auszugehen. Der Beschwerdegegner bringt ferner vor, die familiäre Beziehung könne dank moderner Kommunikationsmittel auch nach einem Umzug des Beschwerdeführers in den Kosovo weitergelebt werden. Diese Annahme ist hingegen kritisch zu würdigen. Für die Tochter, welche sich ohnehin in einer vulnerablen Position befindet, ist telefonischer Kontakt zweifellos nicht mit persönlicher Betreuung gleichzusetzen. Die Wegweisung des Vaters in den Kosovo würde einen massiven Einschnitt im Leben der Tochter darstellen und ihr nahes Umfeld weiter destabilisieren. Auch für den Beschwerdeführer wäre eine räumliche Trennung emotional und mental nur schwer erträglich. Die Distanz zur Tochter in der Schweiz würde fraglos eine umfassend schlechtere Perspektive für den psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführer bewirken. Demgemäss kann dem Beschwerdegegner, trotz seiner eingehenden Prüfung der Sachlage, im Ergebnis aufgrund der aussergewöhnlichen Konstellation nicht gefolgt werden. Dem Kindswohl kommt vorliegend eine gewichtige Bedeutung zu, zumal die der Tochter des Beschwerdeführers drohenden Nachteile schwer wiegen. Der Entzug der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers stellen sich in diesem Kontext als unzumutbar dar. 6.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an der Wegweisung des Beschwerdeführers die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz, welche insbesondere mit Blick auf das Kindeswohl als hoch zu gewichten sind, nicht zu überwiegen vermögen. Da der Beschwerdeführer inzwischen eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat, insofern seiner Schadenminderungspflicht nachkommt, und es sich aufgrund seiner familiären Konstellation mit einer äusserst vulnerablen minderjährigen Tochter in der Schweiz vorliegend um ein aussergewöhnliches Schicksal handelt, stellt sich der Entscheid des Beschwerdegegners als unzumutbar dar. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz erweisen sich demnach als unverhältnismässig. 7. Ist eine ausländerrechtliche Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer unter Androhung der Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Überdies steht seit dem 1. Januar 2019 die sogenannte Rückstufung als neue ausländerrechtliche Massnahme zur Verfügung (Art. 63 Abs. 2 AIG). Art. 63 Abs. 2 AIG sieht vor, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht (oder nicht mehr) erfüllt sind. Der Rückstufung kommt dabei eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu. Mit ihr soll (präventiv) erreicht werden, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007; BGE 148 II 1 E. 2.4 mit Hinweisen). Durch den Beschwerdegegner bleibt demnach zu prüfen, ob eine ausländerrechtliche Verwarnung oder allenfalls eine Rückstufung des Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Betracht kommt. 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Überprüfung einer ausländerrechtlichen Verwarnung oder Rückstufung an das AFMB zurückzuweisen. 9.1 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Mass auferlegt. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.--sind ausgangsgemäss dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann gemäss § 21 Abs. 1 VPO für den Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zulasten des Beschwerdegegners zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in seiner Honorarnote vom 9. November 2023 einen Aufwand von gesamthaft 17.25 Stunden zu einem Stundensatz in der Höhe von Fr. 250.--sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 268.80 geltend, was angemessen ist. Für die heutige Parteiverhandlung sind zusätzlich 4 Stunden hinzuzurechnen, was einem Aufwand von insgesamt 21.25 Stunden entspricht. Demzufolge hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'015.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) auszurichten. Bezüglich der Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Angelegenheit an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft Nr. 1346 vom 28. September 2021 betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Ausreise aus der Schweiz aufgehoben und die Angelegenheit zur Überprüfung einer allfälligen Rückstufung oder Verwarnung im Sinne der Erwägungen an das Amt für Migration und Bürgerrecht zurückgewiesen. 2. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft auferlegt. 4. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'015.05 (inkl. Auslagen und 7.7 % bzw. 8.1 % MWST) auszurichten. Vizepräsident Gerichtsschreiberin i.V.